Die Vereinssatzung

Verein für Breitensport 1998 Fünfeichen e.V.

 

§ 1

(1) Die 1998 gegründete Sportgemeinschaft Fünfeichen trägt mit Wirkung vom 28.08.1998 den Namen „Verein für Breitensport 1998 Fünfeichen“ e. V.  In der Abkürzung wird der Verein „VfB 98 Fünfeichen“ genannt.
(2) Der VfB 98 Fünfeichen hat seinen Sitz in Fünfeichen, Landkreis Oder-Spree.
(3) Der VfB 98 Fünfeichen beantragt die Eintragung in das Vereinsregister und wird jetzt unter der Registrier-Nr.: VR 1262 FF geführt.
(4) Der VfB 98 Fünfeichen wird Mitglied in den Sportverbänden, deren Sportarten im Verein betrieben werden.

§ 2

Das Geschäftsjahr des VfB 98 Fünfeichen ist das Kalenderjahr.

§ 3

(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Er wird insbesondere durch die Förderung, Pflege und Ausübung des Breiten- und Massensports, die Betreibung von Leibesübungen, die Jugendarbeit, die körperliche Ertüchtigung, die Einrichtung und Unterhaltung von Anlagen zur Ausübung der im Verein betriebenen Sportarten verwirklicht.
(2) Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke. Er ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(3) Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene, in der Haushaltsführung unselbstständige Abteilung gegründet werden.
(4) Die Abteilungen regeln ihre sportlichen und finanziellen Angelegenheiten selbst, so weit die Satzung nichts anderes bestimmt oder das Gesamtinteresse des Vereins nicht betroffen wird.
(5) Für die Mitgliederversammlung, die Wahlen und Zusammensetzung der Abteilungsvorstände gelten die Bestimmungen entsprechen dieser Satzung.

§ 4

(1) Mitglied kann jede Person ohne Ansehen politischer, religiöser oder weltanschaulicher Gesichtspunkte werden.
(2) Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag durch den Vorstand.
(3) Bei Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren muss die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vorliegen.

§ 5

(1) Die Jugend des Vereins ist in der Jugendabteilung zusammengeschlossen.
(2) Die Jugendabteilung führt und verwaltet sich im Rahmen dieser Satzung selbstständig. Sie entscheidet auch über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel in eigener Zuständigkeit und im Rahmen der mit der Mittelgewährung gegebenen Vorschriften.
(3) Die Jugendabteilung wählt den Jugendobmann.
(4) Die Jugendabteilung gibt sich im Rahmen dieser Satzung eine eigene Jugendordnung.

§ 6

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus allen stimmberechtigten Mitgliedern. Jugendliche unter 16 Jahren haben kein Stimmrecht.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, möglichst im 1. Quartal eines Geschäftsjahres statt.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf Antrag von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder oder auf Beschluss des Vorstandes statt.
(4) Die Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von 2 Wochen durch den Vorstand einzuberufen. Die Tagesordnung ist dabei mitzuteilen. Anträge können innerhalb von 2 Wochen ab Einberufung der Mitgliederversammlung dem Vorstand zugeleitet werden. Die Einladung erfolgt durch öffentliche Anzeige.
(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von der einfachen Mehrheit der Anwesenden beantragt wird.
(6) Anträge können gestellt werden:
     - von jedem Mitglied
     - vom Vorstand
(7) Anträge auf Satzungsänderungen müssen 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sein.
(8) Über andere Anträge kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich bei dem Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einer Zweidrittelmehrheit bejaht wird. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind ausgeschlossen.

§ 7

(1) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
     - Wahl und Abberufung des Vorstandes und Bestätigung des von der Jugendabteilung gewählten Jugendobmanns
     - Entlastung des Vorstandes
     - Beitragsfestsetzung
     - Beschlussfassung des Haushaltsplanes für das der Mitgliederversammlung folgende Geschäftsjahr
     - Beschluss von Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
     - Ausschluss von Mitgliedern
(2) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und durch Unterschrift vom Vorstand zu bestätigen.

§ 8

(1) Der erweiterte Vorstand besteht aus:
     - dem Vorsitzenden
     - dem stellvertretenden Vorsitzenden
     - dem Jugendobmann
     - dem Kassenwart
     - dem Sportwart
     - den Abteilungsleitern
(2) Der Vorsitzende, der Stellvertreter und der Kassenwart sind im Sinne des § 26 BGB der Vorstand. Der Verein wird durch zwei der vorstehend genannten drei Vorstandsmitglieder vertreten.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung jeweils auf vier Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Durchführung der Neuwahl im Amt.
(4) Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
(5) Scheidet ein Vorstandsmitglied innerhalb seiner Amtszeit aus, so wird sein Amt für die restliche Amtszeit kommissarisch durch ein anderes vom Vorstand gewähltes Vorstandsmitglied verwaltet.

§ 9

(1) Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
     - Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
     - Führung der laufenden Geschäfte des Vereins
     - Aufnahme von Mitgliedern
     - Bildung von Ausschüssen nach eigenem Ermessen
     - Einberufung der Mitgliederversammlung
     - Vorbereitung eines Haushaltsplanes
     - Durchführung und Erstellung des Jahresberichts
     - Vorlage der Jahresplanung
(2) Zu Änderungen der Satzung, die gesetzlich erforderlich sind oder werden, ist der Vorstand ermächtigt.

§ 10

(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
(2) Die Höhe des Jahresbeitrages und die Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 11

(1) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Tod oder durch Ausschluss aus dem Verein.
(2) Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Gründe können sein:
     - grober Verstoß gegen Vereinsinteressen oder Satzungsinhalte
     - unehrenhafte Handlungen
     - unsportliches Verhalten
     - Veruntreuung von Vereinseigentum
     - Beitragsrückstand von mindestens einem Jahresbeitrag
(3) Der Austritt ist schriftlich zu erklären. Bereits entrichtete Beiträge können nicht zurückgezahlt werden.
(4) Durch einen schriftlichen formlosen Antrag eines Mitgliedes und nach Beschluss des Vorstandes kann eine Mitgliedschaft ruhen. Gründe für eine ruhende Mitgliedschaft können sein:
     - Ableistung des Wehrdienstes
     - Längere Abwesenheit durch Studium bzw. Ausbildung
Für die Zeit der ruhenden Mitgliedschaft besteht keine Beitragspflicht.

§ 12

(1) Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung erfolgt auf Lebenszeit, wenn zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten der Mitgliederversammlung dem Vorschlag zustimmen.
(2) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, sie haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.

§ 13

(1) Von der Mitgliederversammlung werden jeweils auf zwei Jahre zwei Kassenprüfer gewählt.
(2) Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein.
(3) Die Kassenprüfer haben die Vereinskasse, einschließlich der Bücher und Belege, mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen.
(4) Das Prüfungsergebnis ist zu protokollieren und auf der Jahreshauptversammlung bekannt zu geben.

§ 14

Die Satzung kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen, die Änderung des Vereinszweckes nur mit einer Mehrheit von neun Zehntels der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

§ 15

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es Ansprüche aus Darlehensverträgen der Mitglieder übersteigt, der Gemeinde Fünfeichen zu, die es unmittelbar und ausschließlich für die im § 3 dieser Satzung aufgeführten Zwecke zu verwenden hat.

§ 16

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form am 23.03.2023 von der Mitgliederversammlung des VfB 98 Fünfeichen beschlossen worden.



Bearbeitungsstand: 23.03.2023